Allgemeines Gesetz zur Abschöpfung schädlichen Gewinns (ASG)
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf (5 S., Mai 2026) formuliert ein Steuergesetz „nach physikalischen Prinzipien” in sieben Paragraphen. Kernidee: Steuer ist Strafe und trifft ausschließlich schädigendes Verhalten – definiert als Gewinn ohne realen Gegenwert. Die Bemessungsformel GS = E − KG − ID − L wird mit einem Steuersatz von 100 % auf schädlichen Gewinn belegt; der Staat selbst unterliegt als Instanz demselben Gesetz und darf keinen Überschuss thesaurieren.
Inhalt
Grundbegriffe (§1–§3)
- Instanz: Jedes abgrenzbare System, das ökonomische Flüsse empfängt und abgibt. Alle Instanzen sind gleich; es gibt keine Unterscheidung nach Rechtsform, jede Instanz hat genau eine Bilanz, Durchgriff auf Subsysteme ist jederzeit möglich.
- Eigentum: Alles Eigentum gilt ursprünglich als Allgemeinbesitz; Privatbesitz bedarf demokratischer Legitimation. Natürliche Ressourcen sind unveräußerlicher Allgemeinbesitz; ihre Nutzung erfordert ein Entgelt.
- Größen: Einnahmen E (alle Zuflüsse, inklusive Erbschaften und Schenkungen), Kosten mit Gegenwert KG (u. a. Arbeitsleistung, Material, Energie, Zinsen), deklarierte Investitionen ID (vor Periodenende mit Zweck und Zeitrahmen gebunden; bei Nichtdurchführung rückwirkend steuerpflichtig zuzüglich Strafzuschlag), Lebenshaltungskosten L (demokratisch festgelegte tolerierte Entnahme).
- Schädlicher Gewinn: GS = E − KG − ID − L; nur positive Werte werden abgeschöpft.
Erhebung, Reibung, Staat (§4–§7)
Der Steuersatz beträgt 1,0 und ist sofort nach Periodende fällig; Hinterziehung wird über zusätzliche Abschöpfung sanktioniert. „Reibung” – unvermeidbarer Wertverlust ohne Gegenwert wie gescheiterte Investitionen oder Fehlkalkulation – bleibt straffrei, geht aber zu Lasten der Instanz; systematisches Scheinverhalten kann bestraft werden. Der Staat ist eine Instanz unter dem Gesetz: Er kennt kein L, darf ausschließlich Kosten mit Gegenwert und Investitionen tätigen und muss jeden Überschuss durch Absenkung künftiger Abschöpfung oder höhere Investitionen beseitigen. Alle Größen werden in einer demokratisch festgelegten, stabilen Referenzgröße gemessen, um Bewertungsarbitrage auszuschließen.
Quellen
raw/steuer_g.pdf– Präambel, §1–§7
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